Höhere Gewalt und Unvorhersehbarkeit: Beherrschung der Artikel 1218 und 1195 des Code civil

Von Pierre-Louis Roquet, Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer Lyon | 25 mai 2026 | Lesezeit : 12 min
Vergleichendes Schema zwischen höherer Gewalt und Unvorhersehbarkeit im französischen Vertragsrecht

Höhere Gewalt (force majeure) und Unvorhersehbarkeit (imprévision) sind zwei unterschiedliche juristische Mechanismen, die es ermöglichen, die Vertragserfüllung angesichts außergewöhnlicher Umstände anzupassen oder auszusetzen. Dieser Artikel erläutert ihre Anwendungsbedingungen und praktischen Konsequenzen.

## Höhere Gewalt und Unvorhersehbarkeit: zwei rechtliche Regelungen für das Unvorhergesehene Die Bewältigung unvorhersehbarer Ereignisse stellt für jedes vertraglich gebundene Unternehmen eine große Herausforderung dar. Seit der [Reform des Vertragsrechts von 2016](/fr/blog/clause-hardship-contrats-commerciaux-securite-juridique) hat der *Code civil* zwei wesentliche Mechanismen kodifiziert: die *force majeure* in Artikel 1218 und die *imprévision* in Artikel 1195. Diese Bestimmungen, obwohl unterschiedlich in ihren Bedingungen und Wirkungen, bieten Unternehmen Anpassungsmöglichkeiten angesichts wirtschaftlicher Umwälzungen. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Regelungen bestimmt Ihre juristische Strategie. Die *force majeure* kennzeichnet die [völlige Unmöglichkeit der Erfüllung](/fr/blog/clause-hardship-contrats-commerciaux-securite-juridique), während die *imprévision* eine Erfüllung betrifft, die übermäßig kostspielig, aber nicht unmöglich geworden ist. Diese Nuance bestimmt den geeigneten Rückgriff je nach Ihrer vertraglichen Situation. Dieser Artikel erläutert Ihnen die Anwendungsbedingungen jedes Mechanismus, ihre jeweiligen rechtlichen Wirkungen und die Strategien zur Vertragsgestaltung, um Ihren Schutz zu optimieren. ## Die Regelung der *force majeure*: absolute Unmöglichkeit der Erfüllung Artikel 1218 des *Code civil* definiert *force majeure* als "ein Ereignis, das sich der Kontrolle des Schuldners entzieht, das bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen nicht vermieden werden können". ### Die drei kumulativen Bedingungen der *force majeure* **Das Fehlen der Kontrolle des Schuldners** ersetzt die alte Bedingung der Äußerlichkeit (*extériorité*). Dieses Kriterium deckt ein breiteres Spektrum von Situationen ab und erlaubt die Einbeziehung interner Ereignisse wie die Krankheit des Schuldners, sofern diese außerhalb seiner Kontrolle liegen. Das Ereignis darf nicht aus dem Verhalten des Schuldners resultieren. **Die Unvorhersehbarkeit** wird am Tag des Vertragsschlusses beurteilt. Diese Bedingung wird anhand eines umsichtigen und sorgfältigen Vertragspartners gemessen, wobei die Umstände des Ortes, der Zeit und der Jahreszeit berücksichtigt werden. So kann eine Überschwemmung in einem als überschwemmungsgefährdet bekannten Gebiet keinen Fall von *force majeure* darstellen. **Die Unwiderstehlichkeit** erfordert eine völlige Unmöglichkeit der Erfüllung. Die Auswirkungen des Ereignisses können durch geeignete Maßnahmen nicht vermieden werden, und die Unmöglichkeit muss vollständig und endgültig sein. Die Verpflichtung muss erfüllt werden, selbst wenn sie sehr kostspielig ist und den Schuldner in den Ruin treibt. ### Die rechtlichen Auswirkungen der *force majeure* Die *force majeure* hat automatische Wirkungen je nach Art des Hindernisses. Ist das Hindernis vorübergehend, wird die Erfüllung ausgesetzt. Ist das Hindernis endgültig, wird der [Vertrag von Rechts wegen aufgelöst](/fr/blog/liquidation-judiciaire-rang-creanciers-cloture). Die vorübergehende Aussetzung lässt den Vertrag bis zum Wegfall des Ereignisses bestehen. Eine verspätete Erfüllung kann der von der *force majeure* betroffenen Partei nicht vorgeworfen werden. Hingegen vernichtet die endgültige Auflösung den Vertrag ohne Schadensersatz, mit rückwirkender Wirkung für *contrats instantanés* (Einmalverträge) und nur für die Zukunft bei [*contrats à exécution successive*](/fr/blog/agent-commercial-statut-commission-indemnite-fin-contrat) (Dauerschuldverhältnissen).
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## Die *imprévision*: Neuverhandlung bei übermäßig kostspieliger Erfüllung Artikel 1195 besagt, dass bei einer unvorhersehbaren Änderung der Umstände, die die Erfüllung für eine Partei, die das Risiko nicht übernommen hatte, übermäßig kostspielig macht, diese Partei eine Neuverhandlung des Vertrags verlangen kann. ### Die Anwendungsbedingungen der *imprévision* **Die unvorhersehbare Änderung der Umstände** muss nach Vertragsschluss eintreten. Der Begriff "Änderung" ist sehr allgemein gehalten und erfordert kein Kriterium der Plötzlichkeit oder Brutalität. Es handelt sich nicht um einen Umbruch, und die Änderung kann über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen. Die Umstände bezeichnen eine Reihe externer Fakten, die die Vertragserfüllung beeinflussen, sei es kaufmännischer, finanzieller, normativer, wissenschaftlicher oder technologischer Natur. **Die übermäßig kostspielige Erfüllung** bedeutet nicht unmöglich. Die *imprévision* setzt eine Erfüllung voraus, die übermäßig kostspielig, aber noch möglich geworden ist, im Gegensatz zur *force majeure*, die eine völlige Unmöglichkeit voraussetzt. Klassische Schwankungen eines volatilen Marktes reichen nicht aus. Ein professioneller Akteur gilt als vertraut mit den gewöhnlichen Risiken seines Sektors. **Das Fehlen der Risikoübernahme** ist eine entscheidende Bedingung. In einem Urteil des Handelsgerichts Paris aus dem Jahr 2023 konnte ein Unternehmen nicht nachweisen, dass es das Risiko einer Kostensteigerung nicht akzeptiert hatte, was zur Ablehnung seines Antrags führte. ### Das obligatorische Neuverhandlungsverfahren Artikel 1195 verpflichtet die Partei, die sich auf die *imprévision* beruft, ihre Verpflichtungen während der Neuverhandlung weiterhin zu erfüllen. Die Aussetzung von Lieferungen oder die Einstellung von Zahlungen verwandelt den Antrag in eine Vertragsaufgabe. Der Antrag auf Neuverhandlung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die gerichtliche Überprüfung. Jüngste Urteile des *Tribunal judiciaire* von Paris bestätigen, dass man sich nicht selbst Recht verschaffen kann. Die Ablehnung der Neuverhandlung bleibt frei und stellt keinen Fehler dar. ## Die gerichtliche Intervention: Anpassung oder Auflösung des Vertrags ### Die Befugnisse des Richters in Bezug auf die *imprévision* Bei fehlender Einigung innerhalb einer angemessenen Frist kann der Richter den Vertrag ändern oder beenden, zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt und zu den von ihm festgelegten Bedingungen. Die Befugnis des Richters ist sehr weitreichend, da er alle erforderlichen Klauseln ändern kann, damit die Erfüllung ihren übermäßig kostspieligen Charakter verliert. Artikel 1195 legt keine Standards oder Kriterien für den Richter fest. Die Bewertung ist völlig frei und souverän, was ein Risiko und eine richterliche Unsicherheit schafft. Das Schiedsgericht bietet ein gewisses Gehör und verfahrensmäßigen Komfort für die Analyse komplexer Verträge. ### Die jüngste Rechtsprechung: eine restriktive Anwendung Das Berufungsgericht Bordeaux erinnerte 2025 daran, dass die einseitige Aussetzung den Neuverhandlungsantrag in eine fehlerhafte Aufgabe verwandelt und den Weg zur Auflösung zu Lasten des säumigen Schuldners ebnet. Das Berufungsgericht Versailles lehnte einen Antrag mangels beweiskräftiger Elemente für die Realität der Neuverhandlungsvorschläge ab. Die Gerichte wenden die zeitliche Bedingung streng an: Artikel 1195 gilt nur für Verträge, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, und das Inkrafttreten des Textes kann die Weigerung, neu zu verhandeln, nicht rückwirkend als fehlerhaft erscheinen lassen.
**Gut zu wissen:** Artikel 1218 des *Code civil* ist dispositiver Natur (*supplétif de volonté*). Die Parteien können die Definition und die Wirkungen der *force majeure* durch spezifische Vertragsklauseln gestalten. Ebenso schließen viele Verträge zur Vermeidung des gerichtlichen Risikos die Anwendung von Artikel 1195 ausdrücklich aus.
## Vertragsstrategien: Prävention und Risikomanagement ### Angepasste *Force Majeure*-Klauseln Die Parteien können Fälle von *force majeure* aufzählen, sofern sie genau definiert sind. Eine wirksame Klausel sollte: - Die als *force majeure* geltenden Ereignisse auflisten - Die Mitteilungsmodalitäten (Fristen, Form) vorsehen - Die Folgen (Aussetzung, Auflösung, Kostenverteilung) regeln - Bestimmte Berufsrisiken ausdrücklich ausschließen ### Vertragliches Management der *imprévision* Unternehmen können Artikel 1195 ausschließen oder eine maßgeschneiderte Revisionsklausel (Hardship-Klausel) formulieren, die die Bedingungen und Modalitäten einer vorzeitigen Überprüfung explizit festlegt. Diese juristischen Mechanismen reagieren auf unterschiedliche Situationen und können in demselben Vertrag nebeneinander bestehen. Eine Indexierungsklausel neutralisiert oft Artikel 1195. Eine vollständige Klausel drückt die Risikoübernahme aus, während eine teilweise Klausel den Rückgriff auf den gesetzlichen Mechanismus rechtfertigen kann, wenn das Ungleichgewicht über das hinausgeht, was die Indexierung korrigieren konnte.
**Kriterium** **Force majeure (Art. 1218)** **Imprévision (Art. 1195)**
**Art des Hindernisses** Völlige Unmöglichkeit der Erfüllung Übermäßig kostspielige Erfüllung
**Auswirkung auf den Vertrag** Aussetzung oder automatische Auflösung Obligatorische Neuverhandlung
**Intervention des Richters** Automatisch (Auflösung von Rechts wegen) Auf Antrag nach Scheitern der Verhandlung
**Anwendungsbereich** Alle Verträge Verträge, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden
**Geldpflichten** Niemals durch *force majeure* befreit Mögliche Änderung der Modalitäten
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